Satzung der Krautreporter eG

 

§ 1    Name, Sitz, Zweck, Gegenstand

(1)    Die Firma der Genossenschaft lautet Krautreporter eG.

(2)    Der Sitz der Genossenschaft ist Berlin.

(3)    Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Förderung ihrer Mitglieder durch die Förderung von Journalismus und Medienangeboten sowie der Aufbau und Betrieb von journalistischen Unternehmungen.

Gegenstand der Genossenschaft ist die Konzeption, Herausgabe, Redaktion, Produktion und Vertrieb von Medien (Internet, Print, Film, Audio), einschließlich Pressemedien. Aufbau und Betrieb von Unternehmen / Organisationen, Projekten zum Betrieb, Finanzierung oder Management von journalistischen Angeboten, wie z.B. der Betrieb einer Crowdfunding-Plattform für journalistische Projekte. Die Genossenschaft darf Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Zweck und Gegenstand beteiligen. Sie darf sämtliche Geschäfte betreiben und Rechtshandlungen vornehmen, die geeignet sind, die Zwecke der Genossenschaft zu fördern.

(4)    Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Aufsichtsrat und Vorstand beschließen die Voraussetzungen.

(5)    Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung der Genossenschaft bis zum 31.Dezember.

 

§ 2    Geschäftsanteil,  Beiträge, Rücklagen, Mindestkapital, Nachschüsse, Gewinn, Verzinsung

(1)    Der Geschäftsanteil beträgt 50,00 €.

(2)    Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet fünf Geschäftsanteile zu übernehmen.

(3)    Jeder übernommene Geschäftsanteil gemäß Abs. 2 ist sofort oder in maximal 10 gleichen Raten innerhalb eines Jahres nach der Übernahme in voller Höhe einzuzahlen. In diesem Fall ist die erste Rate,sind 10% der gezeichneten Geschäftsanteile,  sofort nach Zulassung der Mitgliedschaft, einzuzahlen.

(4)    Abweichend von Abs. 2 können dauerhaft in der Genossenschaft Mitarbeitende durch die Übernahme eines Geschäftsanteils Mitglied werden. Der Geschäftsanteil ist sofort nach Übernahme einzuzahlen.

(5)    Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 bzw. 4 hinaus, können die Mitglieder weitere Geschäftsanteile übernehmen, wenn die vorhergehenden bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Diese freiwillig übernommenen Geschäftsanteile sind sofortnach der Übernahme in voller Höhe einzuzahlen.  Für die Kündigung freiwillig gezeichneter Geschäftsanteile gilt § 9 Abs. 1 der Satzung sinngemäß.

(6)    Als Einzahlung auf die Pflichtbeteiligung und die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen können mit Zustimmung des Vorstandes auch Sacheinlagen zugelassen werden. Der Wert der Sacheinlagen ist vom Vorstand zu überprüfen und unterliegt der Prüfung durch den gesetzlichen Prüfungsverband.

(7)    Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft (u.a. Krautreporter Magazin, Crowdfunding Plattform) hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen, einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen.

(8)    Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden.

(9)    Das Mindestkapital der Genossenschaft, das durch Rückzahlungen von Auseinandersetzungsguthaben nicht unterschritten werden darf, beträgt 80 % des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben zum Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde.

(10)    Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.

(11)    Der Bilanzgewinn kann als Gewinnanteil an die Mitglieder verteilt werden, er kann auch zur Bildung anderer Ergebnisrücklagen verwandt werden. Der Gewinnanteil soll so bemessen sein, dass die Genossenschaft im Rahmen des in § 1 aufgeführten Zwecks und Gegenstandes ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen kann. Insbesondere ist eine ausreichende Rücklagenbildung anzustreben. Der Gewinnanteil darf 4% des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist.

(12)    Die Geschäftsguthaben investierender Mitglieder werden, vorbehaltlich der Bestimmung des § 21a Abs. 2 GenG, mit mind. 1% verzinst. Die Höhe des jährlichen Zinssatzes bestimmt der Vorstand.

  

§ 3    Mitgliedschaft, investierende Mitglieder, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Über die Zulassung zur Mitgliedschaft beschließt der Vorstand.

(2)    Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates investierende Mitglieder zulassen. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste gesondert zu führen und als solche zu kennzeichnen. Ein investierendes Mitglied kommt für die Förderung durch die Genossenschaft nicht in Betracht. Investierende Mitglieder haben bei der Beschlussfassung der Generalversammlung kein Stimmrecht.

(3)    Alle Mitglieder haben unter Berücksichtigung des Abs. 2 gleiche Rechte. Sie üben diese durch Teilnahme und Beschlussfassung in der Generalversammlung aus. Insbesondere haben die Mitglieder das Recht auf Inanspruchnahme von Angeboten und Dienstleistungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt.

(4)    Alle Mitglieder haben unter Berücksichtigung des Abs. 2 die gleichen Pflichten. Sie sind insbesondere verpflichtet:

a)    Geschäftsanteile nach § 2 Abs. 2 bzw 4 der Satzung zu übernehmen,

b)    für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft (Magazin, Crowdfunding-Plattform etc.) ein festgesetztes Entgelt gemäß § 2 Abs. 7 zu entrichten,

c)    der Genossenschaft ihre Anschrift und E-Mail-Adresse mitzuteilen.

 

§ 4    Generalversammlung, Vertreterversammlung

(1)    Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch eine den Mitgliedern zugegangene Mitteilung in Textform. Die Einladung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Zwischen dem Tag der Generalversammlung und dem Tag des Zugangs der Einladung muss ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen.

(2)    Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

(3)    Die Generalversammlung beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4)    Beschlüsse der Generalversammlung über

a)    die Änderung der Satzung,

b)    die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel,

c)    die Auflösung der Genossenschaft,

bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

(5)    Beschlüsse über die Auflösung gemäß Abs. 4c) können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens 2 höchstens 4 Wochen eine weitere Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenden Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6)    Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter. Sind beide verhindert, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten.

(7)    Beschlüsse sind gem. § 47 GenG zu protokollieren.

(8)    Ab einer Anzahl von mehr als 1.500 Mitgliedern wird die Generalversammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzt. Abs. 1 bis 7 gelten entsprechend für die Vertreterversammlung. Beschlüsse über die in § 4 Abs. 4 b) und c) genannten Gegenstände, bleiben der Generalversammlung vorbehalten.

(9)    Solange die Mitgliederzahl zum Ende eines einem Wahljahr vorangegangenen Geschäftsjahres nicht 2.000 übersteigt, entfällt auf je angefangene 20 Mitglieder ein Vertreter (Schlüsselzahl). Ist die Mitgliederzahl zum maßgeblichen Stichtag größer als 2.000, tritt zwecks Bestimmung der Anzahl der zu wählenden Vertreter an die Stelle der Schlüsselzahl 20 jede andere ganze Zahl, die bei Division der Mitgliederzahl durch die Mindestanzahl von 100 Vertretern erreicht oder überschritten wird.

(10)    Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Neben den Vertretern sind Ersatzvertreter zu wählen. Nähere Bestimmungen über die Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses werden in der durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat erlassenen Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.

(11)    Die Amtszeit der Vertreter beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ende der Amtszeit der bisherigen Vertreter. Die Amtszeit eines Vertreters sowie die des an seine Stelle getretenen Ersatzvertreters endet mit der Vertreterversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates über das4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

(12)    Die Generalversammlung ist zur Beschlussfassung über die Abschaffung der Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder in Textform beantragt wird.

 

§ 5    Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von maximal 5 Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.  

(2)    Die Genossenschaft wird durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.

(3)    Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse. Über alle Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die von allen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.

(4)    Die Vorstände können durch den Aufsichtsrat von den einschränkenden Bestimmungen des §181 Alt. 2 BGB befreit werden.

 

§ 6    Aufsichtsrat

(1)    Der Aufsichtsrat besteht aus mind. 3 Mitgliedern.

(2)    Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Generalversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss der Generalversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet.

(3)    Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und einen Schriftführer. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen nicht verändert hat.

(4)    Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder entscheidet die Generalversammlung.

(5)    Der Aufsichtsrat sollte minds. einmal im Kalenderhalbjahr, er muss einmal im Kalenderjahr zusammentreten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(6)    Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 7    Vorstand und Aufsichtsrat

(1)    Vorstand und Aufsichtsrat beschließen nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über

a)    Finanzierungsfragen,

b)    Fragen zur Organisation der Genossenschaft,

c)    den Abschluss von Verträgen von besonderer Bedeutung, insbesondere von Geschäften, durch die wiederkehrende Verpflichtungen für die Genossenschaft begründet werden,

d)    die Ausschüttung einer Rückvergütung,

e)    die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,

f)    den Erwerb und die Veräußerungen von dauernden Beteiligungen,

g)    Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten für den gesamten Geschäftsbetrieb sowie Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen mit leitenden Angestellten, inkl. Geschäftsführer und Chefredakteuren bzw. der Verantwortlichen im Sinne des Presserechts bzw. des Telemediengesetzes.

h)    den Bericht über die gesetzliche Prüfung und die zu treffenden Maßnahmen,

i)    Versorgungszusagen jeder Art sowie Gewährung von gewinn- oder umsatzabhängigen Bezügen (Tantiemen, Boni) an Mitarbeiter;

j)    Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstückgleichen Rechten;

k)    Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftszweige;

l)    Errichten oder Aufhebung von Zweigniederlassungen;

m)    Gründung sowie Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen sowie Maßnahmen der Kapitalveränderung bei Beteiligungen;

n)    Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Betriebsüberlassungs- oder Ergebnisübernahmeverträgen;

o)    Abschluss von Kooperationsverträgen mit wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft;

p)    Aufnahme und Gewährung von Krediten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs sowie Übernahme von Garantien und Bürgschaften aller Art im Namen der Gesellschaft;

q)    Spekulationsgeschäfte aller Art im Namen der Gesellschaft.

r)    die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Verlustes,

s)    die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Generalversammlung,

t)    Vorlagen für Satzungsänderungen,

u)    Zulassung von Sacheinlagen,

v)    Erlass einer Wahlordnung zur Vertreterversammlung.

(2)    Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt.

 

§ 8    Versammlung der Mitarbeitenden (VdM)

(1)    Die Versammlung der Mitarbeitenden (VdM) besteht aus Mitgliedern, die entweder über einen festen Anstellungsvertrag oder einen langfristigen Honorarvertrag (Laufzeit mind. 12 Monate) mit der Genossenschaft verfügen.

(2)    Das Teilnahmerecht an der VdM endet automatisch mit Ablauf des Anstellungs- oder Honorarvertrages.

(3)    Die VdM trifft sich mind. einmal im Jahr bzw. nach Bedarf durch Einladung des Vorstandes oder wenn mind. 1/3 der Mitglieder der VdM dieses in Textform fordern. § 45 Abs. 1 und 2 GenG gilt entsprechend. Kommt der Vorstand dem Verlangen nicht innerhalb von 2 Wochen nach, kann ein Mitglied der VdM diese einberufen.

(4)    Für die Einladung zur VdM gilt § 4 Abs. 1 bis 3 und 7 der Satzung sinngemäß.

(5)    Jede ordnungsgemäß einberufene VdM ist beschlussfähig.

(6)    Die VdM hat insbesondere folgende Aufgaben und Rechte:

a)    Mitwirkung bei der Entwicklung redaktioneller Leitlinien,

b)    Vetorecht hinsichtlich der Anstellung von Chefredakteuren und Verantwortlichen im Sinne des Presserechtes für das Krautreporter Magazin.

(6)    Der Vorstand hat die VdM nach jeder Entscheidung des Vorstandes und Aufsichtsrates über die Anstellung eines Chefredakteurs oder Verantwortlichen im Sinne des Presserechtes für das Krautreporter Magazins unverzüglich einzuberufen, damit die VdM ihr Vetorecht ausüben kann.

(7)    Stimmt die VdM einer Anstellung i.S. Abs. 6 b) nicht zu, müssen Vorstand und Aufsichtsrat erneut über die Anstellung beschließen. Diese Entscheidung über die Anstellung ist endgültig. Ein weiteres Veto findet nicht statt.

 

§ 9     Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung, Übertragung, Tod

(1)    Die Kündigungsfrist beträgt 2 Jahre zum Ende des Geschäftsjahres.

(2)    Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden,

a)    wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsgemäßen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht,

b)    wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt,

c)    wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird,

d)    wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als 6 Monate unbekannt ist.

(3)    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen mit Begründung unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben, darf das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen.

(4)    Gegen die Entscheidung kann beim Vorstand innerhalb eines Monats mittels eingeschriebenen Briefes Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. Abs. 3 gilt sinngemäß. Erst nach dessen Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.

(5)    Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungs-guthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitgliedes. Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.

(6)    Die Auseinandersetzung findet, vorbehaltlich § 2 Abs. 9 der Satzung, gem. § 73 Abs. 1 und 2 GenG statt.

(7)    Die teilweise oder ganze Übertragung des Geschäftsguthabens ist zugelassen.

 

§ 10    Bekanntmachungen

(1)    Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind von dem Organ zu unterzeichnen, von dem sie ausgehen.

(2)    Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in einem öffentlichen Blatt durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben sind, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sonstige Bekanntmachungen werden per E-Mail oder auf der Website der Genossenschaft bekannt gegeben.

 

 (Ende der Satzung)